Ausschließung

Ausschließung
Aus|schlie|ßung 〈f. 20
1. das Ausschließen, das Ausgeschlossenwerden
2. 〈Rechtsw.〉 gesetzl. Verbot der Mitwirkung von Richtern u. a. Gerichtspersonen an Verfahren in eigener Sache od. von eigenem Interesse

* * *

Aus|schlie|ßung, die; -, -en:
das Ausschließen (1-4).

* * *

Ausschließung,
 
Recht: das Verbot für Gerichts- oder Amtspersonen, in bestimmten (durch Gesetz geregelten) Fällen an einem Verfahren mitzuwirken. Im Zivilprozess trifft dies für einen Richter (aber auch für einen Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) in folgenden Fällen zu: bei eigener Beteiligung an der Sache als Partei oder als unmittelbar Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regressverpflichteter, ferner bei nahen persönlichen Beziehungen zu einer Partei (als naher Angehöriger oder Vertreter) sowie in Verfahren, in denen er Zeuge oder Sachverständiger war oder zuvor als erkennender Richter mitgewirkt hat (§ 41 ZPO). Die Ausschließung ist von Amts wegen zu beachten, kann aber auch mittels Ablehnung durch die Parteien geltend gemacht werden. Eine Amtshandlung des ausgeschlossenen Richters begründet, soweit sie nicht noch durch unbeteiligte Richter wiederholt werden kann, Berufung oder Revision (§ 551 Nummer 2 ZPO), bei Rechtskraft der Entscheidung Nichtigkeitsklage (§ 579 Nummer 2 ZPO) oder -beschwerde (§ 577 Absatz 2 Nummer 3 ZPO). Entsprechende Bestimmungen enthalten auch andere Verfahrensordnungen. - Im Gesellschaftsrecht der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung (§§ 737 BGB, 140 HGB).

* * *

Aus|schlie|ßung, die; -, -en: das Ausschließen (1-4).

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Ausschließung — Ausschließung, 1) (A. der Leibesfrucht, Exclusio foetus), der Moment des Gebärens; 2) (Log.), die Nichtzulassung eines Mittleren od. Dritten zwischen 2 unmittelbar od. contradictorisch Entgegengesetzten (Tertium non datur); 3) A en (Schriftg.),… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ausschließung — eines Rechtsanspruchs wegen Ablaufs der zu dessen Geltendmachung bestimmten Frist erfolgt im Aufgebotsverfahren (s. d.) und im Konkurs (s. d.). A. eines Richters von der Ausübung des Richteramts in einem bestimmten Rechtsstreit erfolgt nach der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ausschließung — Ausschließung,die:1.〈dasUnmöglichmachen〉Ausschaltung–2.⇨Ausschluss(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Ausschließung — šalinimas statusas T sritis automatika atitikmenys: angl. deletion; elimination; exclusion; removal; stripping vok. Ausschließung, f; Ausschluß, m; Beseitigung, f rus. исключение, n; удаление, n pranc. élimination, f; rejet, m …   Automatikos terminų žodynas

  • Ausschließung — išimtis statusas T sritis automatika atitikmenys: angl. exclusion vok. Ausschließung, f; Inhibition, f rus. исключение, n pranc. exclusion, f …   Automatikos terminų žodynas

  • Ausschließung — 1. A. eines Gesellschafters der OHG oder KG kann an Stelle der ⇡ Auflösung der Gesellschaft bei ⇡ Ausschließungsgrund auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gericht ausgesprochen werden (§ 140 HGB). Durch ⇡ Gesellschaftsvertrag kann das… …   Lexikon der Economics

  • Ausschließung — Aus|schlie|ßung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Nur (2) — 2. Nur, ein Bindewort, welches im Deutschen, so wie alle Partikeln dieser Art, von einem vielfachen Gebrauche ist. Es bedeutet, 1. Eigentlich, eine Ausschließung aller andern Dinge, außer dem gemeldeten, und zwar 1) Eine bloße Ausschließung, ohne …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Exklusion — Ausgrenzung; Desintegration * * * Ex|klu|si|on 〈f. 20; geh.〉 Ausschaltung, Ausschließung, Ausschluss [<lat. exclusio „Ausschließung“] * * * Ex|klu|si|on, die; , en [lat. exclusio] (bildungsspr.): Ausschließung. * * * Exklusion   [lateinisch]… …   Universal-Lexikon

  • Wirtschaftsprüfer (WP) — I. Begriff:WP sind nach § 1 I 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (⇡ Wirtschaftsprüferordnung (WPO)) Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. II. Berufsstellung:Freier Beruf (§ 1 II WPO). Bestellung nur bei… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”